ANHANG I VO (EG) 1999/1257

TABELLE MIT DEN BETRÄGEN

Artikel Gegenstand EUR
8 Absatz 2 Niederlassungsbeihilfe 25000
12 Absatz 1 Vorruhestand 15000 (*) Pro Abgebendem und Jahr
150000 Gesamtbetrag pro Abgebendem
3500 Pro Arbeitnehmer und Jahr
35000 Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer
15 Absatz 3 Mindestbetrag der Ausgleichszulage 25(**) Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen
Höchstbetrag der Ausgleichszulage 200 Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen
Höchstbetrag der Durchschnittsausgleichszulage 250 Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen
16 Höchstbetrag der Zahlung 200 Pro Hektar
Anfangshöchstbetrag 500 Pro Hektar
21c Höchstbetrag der Zahlung 10000 Pro Betrieb
21d Betriebsberatungsdienste 1500 Pro Beratungsdienstleistung
24 Absatz 2 Einjährige Kulturen 600 Pro Hektar
Mehrjährige Sonderkulturen 900 Pro Hektar
Sonstige Flächennutzung 450 Pro Hektar
Örtliche Rassen, die für die Zucht verloren gehen könnten 200(***) Pro Großvieheinheit
Tierschutz 500 Pro Großvieheinheit
24c Höchstbetrag der Zahlung 3000 Pro Betrieb
31 Absatz 4 Jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von Einkommensverlusten durch Aufforstung
für Landwirte oder deren Vereinigungen
725 Pro Hektar
für sonstige Personen des Privatrechts
185 Pro Hektar
32 Absatz 2 Mindestbetrag der Zahlung 40 Pro Hektar
Höchstbetrag der Zahlung 120 Pro Hektar

Fußnote(n):

(*)

Vorbehaltlich des maximalen Gesamtbetrags pro Abgebendem können die maximalen jährlichen Zahlungen bis auf den doppelten Betrag angehoben werden, wobei der wirtschaftlichen Struktur der Betriebe in den Gebieten und dem Ziel der beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen Rechnung zu tragen ist.

(**)

Dieser Betrag kann gekürzt werden, um der besonderen geografischen Lage oder wirtschaftlichen Struktur der Betriebe in bestimmten Gebieten Rechnung zu tragen und um eine Überkompensation gemäß Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu vermeiden.

(***)

Dieser Betrag kann in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse bestimmter Rassen, die in den Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums gerechtfertigt sein sollten, angehoben werden.

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