ANHANG II VO (EG) 1999/1257

Beträge für die spezifischen Maßnahmen zugunsten der neuen Mitgliedstaaten

Artikel Gegenstand EUR
Artikel 33b Semi-Subsistenzbetriebe 1000 (1) je Betrieb / pro Jahr
Artikel 33d Erzeugergemeinschaften 100000 im ersten Jahr
100000 im zweiten Jahr
80000 im dritten Jahr
60000 im vierten Jahr
50000 im fünften Jahr

Fußnote(n):

(1)

Im Falle Polens darf der Höchstbetrag 1250 EUR nicht überschreiten.

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