Artikel 10 VO (EG ) 1999/1258

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vor dem 1. Juli einen Finanzbericht über die Verwaltung des Fonds im abgelaufenen Haushaltsjahr und insbesondere über die Entwicklung des Umfangs und die Art der Ausgaben des Fonds sowie über die Bedingungen für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Finanzierung vor.

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