Artikel 9 VO (EG ) 1999/1258
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das reibungslose Funktionieren des Fonds erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung für zweckmäßig erachtet.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der gemeinschaftlichen, sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehenden Rechtsakte erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den Fonds haben.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 248 des Vertrags und aller aufgrund von Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags durchgeführten Kontrollen können die von der Kommission mit Prüfungen vor Ort beauftragten bevollmächtigten Vertreter die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder gespeicherten Angaben, einsehen, die sich auf die vom Fonds finanzierten Ausgaben beziehen.
Sie können insbesondere prüfen,
- a)
- ob die Verwaltungspraxis mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht,
- b)
- ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom Fonds finanzierten Maßnahmen übereinstimmen,
- c)
- unter welchen Bedingungen die vom Fonds finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden.
Die Kommission benachrichtigt rechtzeitig vor der Prüfung den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Prüfung vorgenommen wird. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Prüfung beteiligen.
Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats Prüfungen oder Nachforschungen in bezug auf die Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung durch. Bedienstete der Kommission können sich an diesen Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.
Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.
(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.
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