Artikel 14 VO (EG ) 1999/1258

(1) Der Fondsausschuß wird gehört:

a)
in allen Fällen, in denen seine Anhörung vorgesehen ist;
b)
zu der Vorausschätzung der Mittel des Fonds, die in den Haushaltsvorschlag der Kommission für das kommende Haushaltsjahr und gegebenenfalls in die Voranschläge für Nachtragshaushaltspläne einzusetzen sind;
c)
zu den Entwürfen der dem Rat vorzulegenden Berichte über den Fonds.

(2) Der Fondsausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Der Fondsausschuß wird regelmäßig über die Tätigkeiten des Fonds unterrichtet.

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