Artikel 15 VO (EG ) 1999/1258

Die Sitzungen des Fondsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Fondsausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Der Fondsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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