Artikel 15 VO (EG ) 1999/1258
Die Sitzungen des Fondsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Fondsausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
Der Fondsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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