Artikel 16 VO (EG ) 1999/1258

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

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