Artikel 6 VO (EG ) 1999/1258

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die folgenden Auskünfte, die die zugelassenen Zahlstellen sowie die Koordinierungsstellen betreffen und sich auf die von der Abteilung Garantie des Fonds finanzierten Maßnahmen beziehen:

a)
die Ausgabenerklärungen und Voranschläge für den Finanzbedarf;
b)
die Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluß notwendigen Auskünften sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

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