Artikel 5 VO (EG ) 1999/1258

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben gemäß den Artikeln 2 und 3 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Die Kommission kann für die Programmdurchführung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Programme Vorschußzahlungen leisten. Sie gelten als Ausgaben, die am ersten Tag des Monats getätigt wurden, der auf den Monat der Genehmigungsentscheidung folgt.

(2) Bis zur Überweisung der Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung getätigter Ausgaben werden die erforderlichen Mittel zur Deckung dieser Ausgaben den zugelassenen Zahlstellen nach Maßgabe ihres Mittelbedarfs von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

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