Artikel 4 VO (EG ) 1999/1258

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

a)
die Dienststellen und Einrichtungen, nachstehend „Zahlstellen” genannt, die zur Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben zugelassen sind;
b)
in den Fällen, in denen mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist, die Dienststelle oder Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle” genannt, die er zum einen mit der Sammlung der für die Kommission bestimmten Auskünfte und mit ihrer Weiterleitung an die Kommission sowie zum anderen mit der Förderung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beauftragt.

(2) Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die in ihrem Bereich zu leistenden Zahlungen ausreichende Gewähr dafür bieten, daß

a)
die Zulässigkeit der Anträge und ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vor der Bewilligung der Zahlung überprüft werden,
b)
die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfaßt werden,
c)
die notwendigen Unterlagen fristgerecht und in der in den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Form vorgelegt werden.

(3) Bei den Zahlstellen müssen Unterlagen über die Rechtfertigung der geleisteten Zahlungen und die Durchführung der vorgeschriebenen Verwaltungskontrollen und körperlichen Kontrollen verfügbar sein. Soweit diese Unterlagen bei den bewilligenden Stellen aufbewahrt werden, müssen diese Stellen der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, ihren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

(4) Es können nur die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben von der Gemeinschaft finanziert werden.

(5) Unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen und seiner institutionellen Struktur beschränkt jeder Mitgliedstaat die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen auf das Mindestmaß, das die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben unter zufriedenstellenden verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Bedingungen sicherstellt.

(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die folgenden Angaben zu den Zahlstellen mit:

a)
ihre Bezeichnung und ihre Satzung,
b)
die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bestimmungen, nach denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen werden,
c)
die Zulassungsurkunde.

Die Kommission ist umgehend von jeder Änderung zu unterrichten.

(7) Werden von einer zugelassenen Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird ihr die Zulassung entzogen, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet hierüber die Kommission.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

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