Artikel 3 VO (EG ) 1999/1258
(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums außer den Ziel-1-Programmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.
(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) werden Informations- und Evaluierungsmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.
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