Artikel 2 VO (EG ) 1999/1258

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Einzelheiten für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fest.

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