Artikel 1 VO (EG ) 1999/1258
(1) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — nachstehend „Fonds” genannt — ist ein Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.
Er umfaßt zwei Abteilungen:
- —
-
die Abteilung Garantie und
- —
die Abteilung Ausrichtung.
(2) Die Abteilung Garantie finanziert
- a)
- die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern,
- b)
- die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,
- c)
- alle Maßnahmen, außer den Ziel-1-Programmen und ausgenommen die Gemeinschaftsinitiative, zur Entwicklung des ländlichen Raums,
- d)
- die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich und Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie an Pflanzenschutzmaßnahmen,
- e)
- die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik sowie bestimmte Tätigkeiten zur Evaluierung von Maßnahmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds finanziert werden.
(3) Die Abteilung Ausrichtung finanziert die nicht unter Absatz 2 Buchstabe c) fallenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(4) Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der durch Zahlungen aus dem Fonds Begünstigten für Verwaltungs- und Personalkosten werden vom Fonds nicht getragen.
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