Präambel VO (EG ) 1999/1258

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat mit der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), nachstehend „Fonds” genannt, errichtet, der ein Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ist. In jener Verordnung wurden die Grundsätze für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.
(2)
Da es im Gemeinsamen Markt einheitliche Preissysteme und eine gemeinschaftliche Agrarpolitik gibt, sind die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaft zu tragen. Nach diesem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 25 enthaltenen Grundsatz werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Veterinärmaßnahmen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(6) die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik sowie bestimmte Evaluierungsmaßnahmen von der Abteilung Garantie des Fonds finanziert, um die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags zu verwirklichen.
(3)
Die Abteilung Ausrichtung des Fonds sollte die Ausgaben für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie die Ausgaben für die Gemeinschaftsinitiative zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzieren.
(4)
Für die Verwaltung des Fonds ist die Kommission zuständig. Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist im Rahmen eines Ausschusses des Fonds eine enge Zusammenarbeit vorgesehen.
(5)
Die Verantwortung für die Kontrolle der Ausgaben des Fonds, Abteilung Garantie, liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, die die Dienststellen und Einrichtungen bezeichnen, welche die Ausgaben vornehmen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Aufgabe in vollem Umfang und effizient erfüllen. Die Kommission, die für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft zuständig ist, muß die Bedingungen überprüfen, unter denen die Zahlungen und die Kontrollen erfolgt sind. Sie darf die Finanzierung nur übernehmen, wenn diese Bedingungen jede erforderliche Gewähr dafür bieten, daß die Ausgaben in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen wurden. In einem dezentralisierten System der Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel ist es wichtig, daß die Kommission als das für die Finanzierung zuständige Organ das Recht und die Möglichkeit hat, alle die Mittelbewirtschaftung betreffenden Kontrollen durchzuführen, die sie für notwendig erachtet, und daß die Transparenz und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voll und ganz gewährleistet werden.
(6)
Beim Rechnungsabschluß kann die Kommission nur dann innerhalb einer angemessenen Frist die Gesamtausgaben bestimmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu finanzieren sind, wenn sie hinreichende Garantien hat, daß die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Prüfungen ausreichend und transparent sind und daß sich die Zahlstellen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der ausgeführten Zahlungsanträge überzeugt haben. Daher ist für die Zahlstellen eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um die Kohärenz der Zulassungsbedingungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, gibt die Kommission Orientierungen hinsichtlich der zugrunde zu legenden Kriterien. Es ist vorzusehen, daß nur die Ausgaben finanziert werden, die von den durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen vorgenommen worden sind. Außerdem ist es in dem Bestreben um Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Anordnung und Auszahlung erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst zu beschränken.
(7)
Die dezentralisierte Verwaltung der Gemeinschaftsmittel, die sich vor allem aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, erfordert die Bestellung mehrerer Zahlstellen. Läßt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muß er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und dafür sorgt, daß die von der Kommission angeforderten Auskünfte, die die Tätigkeiten mehrerer Zahlstellen betreffen, dieser umgehend zugehen.
(8)
Die finanziellen Mittel sind von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bedürfnissen ihrer Zahlstellen bereitzustellen, wobei die Kommission Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Stellen geleisteten Ausgaben tätigt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind echte Vorschußzahlungen für die Programmdurchführung vorzusehen. Diese Vorschußzahlungen sind gemäß den Finanzierungsmechanismen für Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben abzuwickeln.
(9)
Es sind zwei Arten von Entscheidungen vorzusehen, von denen sich die erste auf den Abschluß der Rechnungen der Abteilung Garantie des Fonds und die zweite auf die Konsequenzen einschließlich der finanziellen Berichtigungen bezieht, die sich aus den Prüfungen der Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften ergeben.
(10)
Die Übereinstimmungsprüfungen und die darauf aufbauenden Rechnungsabschlußentscheidungen erfolgen somit losgelöst von der Ausführung des Haushaltsplans eines bestimmten Haushaltsjahres. Daher ist der Höchstzeitraum festzulegen, für den sich aus den Konformitätsprüfungen Konsequenzen ergeben können. Angesichts der Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann jedoch kein solcher Höchstzeitraum angewandt werden.
(11)
Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. zu verfolgen und infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wiedereinzuziehen. Es ist zu regeln, wer die finanziellen Folgen solcher Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse trägt.
(12)
Die Ausgaben der Gemeinschaft müssen genau überwacht werden. Zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Überwachung, der nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, sind Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kommission hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt.
(13)
Die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen muß so weit wie möglich mit Hilfe der Datenverarbeitung erfolgen. Die Kommission muß bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch gespeicherten Angaben.
(14)
Der Umfang der gemeinschaftlichen Finanzierung erfordert eine regelmäßige Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates in Form von Finanzberichten.
(15)
Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Haushaltsführung sollte der Finanzierungszeitraum des Fonds stärker an das Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 272 Absatz 1 des Vertrags angenähert werden. Dazu ist ein klarer Überblick über die bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch verfügbaren Mittel erforderlich. Der Kommission sollten daher die erforderlichen Befugnisse zur Anpassung des Finanzierungszeitraums des Fonds erteilt werden, wenn noch ausreichende Haushaltsmittel bereitstehen.
(16)
Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitk(7) wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich der nunmehrigen neuerlichen Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 83.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 222.

(4)

ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(5)

ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 991/60. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 9).

(6)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31).

(7)

ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/96 (ABl. L 125 vom 8.6.1996, S. 1).

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