Artikel 10 VO (EG) 1999/1259
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung
- a)
- ist ein „Betriebsinhaber” der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben;
- b)
- ist ein „Betrieb” die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaates befinden;
- c)
- umfassen für ein Kalenderjahr gewährte Zahlungen auch Zahlungen für andere Zeiträume, die in diesem Kalenderjahr beginnen.
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