Artikel 11 VO (EG) 1999/1259

Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von anderen zuständigen Verwaltungsausschüssen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Gemäß Absatz 2 erlässt die Kommission

Durchführungsvorschriften zu Artikel 2a, einschließlich etwaiger Abweichungen von den einschlägigen Verordnungen und von der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(2), die erforderlich sind, um das Ziel der Vereinfachung der Agrarvorschriften zu erreichen, und die sich insbesondere auf die Fördervoraussetzungen, den Anwendungszeitraum sowie die Zahlungs- und Kontrollbestimmungen beziehen, sowie Durchführungsvorschriften zur Vermeidung von Doppelanträgen im Zusammenhang mit den unter die vereinfachte Regelung fallenden Flächen und Erzeugnissen;

Änderungen des Anhangs, die sich gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1 als notwendig erweisen, und

gegebenenfalls Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, die insbesondere die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Umgehung der Artikel 3 und 4 zu verhindern, sowie die Maßnahmen betreffend Artikel 7 einschließen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

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