Artikel 5 VO (EG) 1999/1259
Gemeinsame Bestimmung
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen der Artikel 3 und 4 so an, daß eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
(2) Die Differenz zwischen den Beträgen, die den Betriebsinhabern eines Mitgliedstaats vor Anwendung der Artikel 3 und 4 für ein Kalenderjahr gewährt würden, und den nach Anwendung dieser Artikel berechneten Beträgen steht dem betreffenden Mitgliedstaat während eines gemäß Artikel 11 festzulegenden Zeitraums als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen im Rahmen der Artikel 10 bis 12 (Vorruhestand), 13 bis 21 (benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen), 22 bis 24 (Agrarumweltmaßnahmen) und 31 (Aufforstung) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zur Verfügung.
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