Artikel 4 VO (EG) 1999/1259

Differenzierung

(1) Die Mitgliedstaaten können die Beträge der Zahlungen, die den Betriebsinhabern ohne Berücksichtigung dieses Absatzes für ein Kalenderjahr gewährt würden, kürzen, wenn

die Anzahl der Arbeitskräfte eines Betriebs, ausgedrückt in Jahresarbeitseinheiten, während dieses Kalenderjahres unterhalb einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Grenze liegt und/oder

der Gesamtwohlstand eines Betriebs, ausgedrückt in Form des Standarddeckungsbeitrags je nach mittlerer Situation einer bestimmten Region oder einer kleineren geographischen Einheit, während dieses Kalenderjahres über einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Grenze liegt und/oder

die Gesamtbeträge der Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für ein Kalenderjahr eine von den Mitgliedstaaten festzusetzende Grenze überschreiten.

„Jahresarbeitseinheit” bedeutet die nationale oder regionale durchschnittliche Jahresarbeitszeit erwachsener Vollzeitarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben während eines Kalenderjahrs.

„Standarddeckungsbeitrag” bedeutet den Unterschied zwischen dem Standardproduktionswert und dem Standardbetrag bestimmter spezifischer Kosten.

(2) Die in Anwendung des Absatzes 1 erfolgte Kürzung der Beihilfe an einen Betriebsinhaber für ein Kalenderjahr darf 20 % des Gesamtbetrags, der dem Betriebsinhaber ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 für das betreffende Kalenderjahr gewährt würde, nicht übersteigen.

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