Artikel 3 VO (EG) 1999/1259
Erfordernisse des Umweltschutzes
(1) Was die landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung anbelangt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die Umweltmaßnahmen, die sie angesichts der Situation der landwirtschaftlichen Flächen oder der betreffenden Erzeugung nach Maßgabe der potentiellen ökologischen Auswirkungen für geeignet halten. Diese Maßnahmen können folgendes umfassen:
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Beihilfen für Umweltschutzverpflichtungen in der Landwirtschaft,
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allgemeine Umweltauflagen,
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spezifische Umweltauflagen als Voraussetzung für Direktzahlungen.
(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden je nach der Schwere der ökologischen Auswirkungen einer Nichteinhaltung der Umweltauflagen nach Absatz 1 über geeignete Sanktionen. Sie können die im Rahmen der Stützungsregelung bereitgestellten Mittel kürzen oder gegebenenfalls streichen, wenn diese Umweltauflagen nicht eingehalten werden.
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