Artikel 2a VO (EG) 1999/1259

(1) Für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 wird eine vereinfachte Regelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Zahlungen im Rahmen der folgenden Stützungsregelungen nach den Bestimmungen dieses Artikels und der zu seiner Umsetzung erlassenen Durchführungsvorschriften erfolgen:

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, einschließlich der Zahlungen für Grassilage, der Zuschläge, des Stilllegungsausgleichs, des Hartweizenzuschlags und der Sonderbeihilfe gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(1),

die Hektarbeihilfe für Körnerleguminosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96(2),

die Ausgleichszahlung für Reis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95(3),

die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie einschließlich der Prämie für Färsen und einschließlich der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung, der Extensivierungsprämien und der zusätzlichen Zahlungen die gemäß den Artikeln 4, 6 10, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(4) zusätzlich zu den unter diesem Gedankenstrich vorgesehenen Beihilfen gezahlt werden,

die Mutterschaf- und Ziegenprämie und die Zusatzbeträge für die benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(5).

Auf die in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen wird nachstehend als auf „die einschlägigen Verordnungen” Bezug genommen.

(2) Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung ist freiwillig. Landwirte können an der Regelung teilnehmen, wenn sie im Rahmen mindestens einer der einbezogenen Stützungsregelungen in jedem der drei Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung eine Beihilfe erhalten haben. Landwirte, die die Vorruhestandsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erhalten, dürfen nicht an der Regelung teilnehmen.

(3) Der Betrag, den ein Landwirt im Rahmen der Regelung erhalten kann, ist entweder

a)
gleich dem Durchschnitt der Beträge, die ihm im Rahmen der einschlägigen Verordnungen in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung gewährt worden sind, oder
b)
gleich der Summe der Beträge, die ihm im Rahmen der einschlägigen Verordnungen im Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung gewährt worden sind,

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Die Hektarbeihilfen für Flachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(6) werden in die Berechnung einbezogen.

Im Falle einer Anwendung des Artikels 4 dieser Verordnung während des unter den Buchstaben a) und b) genannten Bezugszeitraums werden die Beträge nach den Buchstaben a) und b) auf dieselbe Art und Weise berechnet wie die Beträge, die vor der Anwendung des Artikels 4 gewährt worden wären.

(4) Der Betrag gemäß Absatz 3 beläuft sich auf höchstens 1250 EUR.

Jedoch können Antragsteller, die im Rahmen der einschlägigen Verordnungen Anspruch auf höhere Beträge hätten, unbeschadet des Absatzes 5 ebenfalls an der vereinfachten Regelung teilnehmen, wenn sie mit dem Höchstbetrag einverstanden sind.

Die Beihilfe im Rahmen der vereinfachten Regelung wird einmal jährlich beginnend mit dem Jahr der Antragstellung und bis zum Jahr 2005 gezahlt.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 auf die vereinfachte Regelung anzuwenden.

(6) Die Antragsteller verpflichten sich, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand zu halten. Sie können die Flächen für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen, mit Ausnahme der Erzeugung von Hanf des KN-Codes 53021000.

Die Mitgliedstaaten legen fest, was unter „gutem landwirtschaftlichen Zustand” zu verstehen ist, und berücksichtigen dabei insbesondere die Maßnahmen, die sie nach dieser Verordnung und nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999(7) getroffen haben.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vereinfachte Regelung auf nationaler oder auf regionaler Ebene anzuwenden und den Zeitpunkt der Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung mit dem Zeitpunkt der Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 946/2001 (ABl. L 133 vom 16.5.2001, S. 8).

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