Artikel 2 VO (EG) 1999/1259
Zahlungen
Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen werden den Begünstigten in vollem Umfang gewährt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
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