Artikel 1 VO (EG) 1999/1259

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Direktzahlungen an Betriebsinhaber im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die vollständig oder teilweise aus dem EAGFl, Abteilung Garantie, finanziert werden, ausgenommen die Direktzahlungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen.

Diese Stützungsregelungen sind im Anhang verzeichnet.

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