Präambel VO (EG) 1999/1259

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Direktzahlungen gemäß den verschiedenen Einkommensstützungsregelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sollten einige gemeinsame Bedingungen festgelegt werden.
(2)
Abgesehen von den in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Kürzungen sollten Zahlungen im Rahmen von gemeinschaftlichen Stützungsregelungen den Begünstigten von den zuständigen nationalen Behörden in vollem Umfang gewährt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten sollten in bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen und die landwirtschaftliche Erzeugung, für die Direktzahlungen geleistet werden, geeignete Umweltmaßnahmen ergreifen, um den Umweltaspekten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen mehr Gewicht zu verleihen. Die Mitgliedstaaten sollten über die Folgen einer Nichteinhaltung von Umweltschutzerfordernissen entscheiden. Sie sollten ermächtigt werden, Fördermittel zu kürzen oder sogar zu streichen, wenn diese Erfordernisse nicht eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Maßnahmen ungeachtet der Möglichkeit ergreifen, daß Beihilfen für freiwillige Umweltschutzverpflichtungen in der Landwirtschaft gewährt werden.
(4)
Zur Stabilisierung der Beschäftigungslage in der Landwirtschaft und zur Berücksichtigung des Gesamtwohlstands eines Betriebs und der gemeinschaftlichen Unterstützung für die Betriebe sowie zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung einschließlich aller in der Landwirtschaft tätigen Personen sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Direktzahlungen an Betriebsinhaber zu kürzen, wenn die Anzahl der Arbeitskräfte des Betriebs unterhalb einer noch festzusetzenden Grenze liegt und/oder der Gesamtwohlstand eines Betriebs und/oder die Gesamtbeträge der Zahlungen eine von den Mitgliedstaaten festzusetzende Grenze überschreiten. Solche Kürzungen sollten jedoch 20 % des Gesamtbetrags der Zahlungen nicht überschreiten, insbesondere um die Produktivität der Landwirtschaft nicht zu gefährden.
(5)
Die Mitgliedstaaten sollen auf der Grundlage objektiver Kriterien Modalitäten festlegen, nach denen Zahlungen gekürzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die durch Kürzungen verfügbar gewordenen Mittel für bestimmte zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(6) zu verwenden.
(6)
Die Stützungsregelungen der Gemeinschaft müssen — falls erforderlich auch kurzfristig — an die Marktentwicklungen angepaßt werden. Begünstigte können daher nicht davon ausgehen, daß die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen der Regelungen aufgrund von Entwicklungen der Märkte vorbereitet sein.
(7)
Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen Direktzahlungen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, wenn feststeht, daß sie die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der Stützungsregelungen zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
(8)
Angesichts der bedeutenden Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Haushalt und zur besseren Beurteilung ihrer Ergebnisse sollten gemeinschaftliche Stützungsregelungen einer geeigneten Bewertung unterzogen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 93.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 208.

(4)

ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5)

ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6)

Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

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