Artikel 38 VO (EG) 1999/1260

Allgemeine Bestimmungen

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)
Sie vergewissern sich, daß Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.
b)
Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.
c)
Sie stellen sicher, daß die Interventionen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die für sie eingesetzten Fondsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
d)
Sie bescheinigen, daß die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind, und stellen sicher, daß sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.
e)
Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, korrigieren sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unterrichten die Kommission hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
f)
Sie legen der Kommission beim Abschluß einer jeden Intervention einen Vermerk vor, der von einer in ihrer Funktion von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine Schlußfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der Operationen, die der endgültigen Ausgabenerklärung zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten fügen diesem Vermerk gegebenenfalls ihre Stellungnahme bei.
g)
Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
h)
Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

(2) Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, daß in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

Zu diesem Zweck können — unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen — Beamte oder Bedienstete der Kommission im Einklang mit den Vereinbarungen, die im Rahmen der in Absatz 3 beschriebenen Zusammenarbeit getroffen werden, vor Ort die Operationen, die aus den Fonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Operationen eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage bilateraler administrativer Vereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Mindestens einmal jährlich und in jedem Fall vor der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 34 Absatz 2 ist folgendes zu prüfen und zu bewerten:

a)
die Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat und der Kommission durchgeführten Kontrollen;
b)
die etwaigen Feststellungen der anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Organe oder Einrichtungen der Kontrolle;
c)
die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(4) Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 39 unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für die Verwaltung der betreffenden Intervention zuständigen Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen ergänzt, mit denen die Mängel der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat hat Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten.

Wenn die Kommission nach Eingang der oder dem Ausbleiben von Bemerkungen des Mitgliedstaats Schlußfolgerungen angenommen hat, unternimmt der Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Schritte, um den Aufforderungen der Kommission nachzukommen, und unterrichtet die Kommission über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(5) Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission nach ordnungsgemäßer Überprüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben eine erhebliche Unregelmäßigkeit feststellt, die nicht berichtigt worden ist und ein unmittelbares Handeln erfordert. Sie setzt den Mitgliedstaat von den ergriffenen Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen in Kenntnis. Wenn nach fünf Monaten die Gründe, die die Aussetzung gerechtfertigt haben, fortbestehen oder wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Behebung der erheblichen Unregelmäßigkeit nicht mitgeteilt hat, so gilt Artikel 39.

(6) Sofern in den bilateralen administrativen Vereinbarungen nichts anderes beschlossen wurde, bewahren die zuständigen Behörden, nachdem die Kommission den Restbetrag für eine Intervention ausgezahlt hat, drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der betreffenden Intervention getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern zur Einsicht durch die Kommission auf. Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

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