Artikel 37 VO (EG) 1999/1260

Jährlicher Durchführungsbericht und Schlußbericht

(1) Für eine mehrjährige Intervention wird der Kommission nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) von der Verwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes vollen Kalenderjahres der Durchführung ein jährlicher Durchführungsbericht vorgelegt. Spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt.

Für jede Intervention, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden soll, wird der Kommission von der Verwaltungsbehörde nur ein Schlußbericht vorgelegt. Dieser Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach der letzten von der Zahlstelle ausgeführten Zahlung vorgelegt.

Dieser Bericht wird vor Übermittlung an die Kommission von dem Begleitausschuß geprüft und genehmigt.

Hat die Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht erhalten, so teilt sie innerhalb von zwei Monaten unter Angabe von Gründen mit, ob sie den Bericht für unbefriedigend hält; ist dies nicht der Fall, gilt der Bericht als angenommen. Im Fall eines Schlußberichts antwortet die Kommission binnen fünf Monaten nach Eingang des Berichts.

(2) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlußberichte behandeln folgendes:

a)
jedwede für die Durchführung der Intervention relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken, des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie, sofern gegeben, deren Auswirkungen auf die Kohärenz zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds oder zwischen diesen und den Interventionen der sonstigen Finanzinstrumente;
b)
den Stand der Durchführung der Schwerpunkte und Maßnahmen für jeden einzelnen Fonds, bezogen auf die jeweiligen spezifischen Ziele; zu diesem Zweck sind die materiellen Indikatoren sowie die Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren nach Artikel 36 auf der jeweils geeigneten Ebene (Schwerpunkt oder Maßnahme) zu quantifizieren, sofern und zu dem Zeitpunkt, zu dem sich eine Quantifizierung anbietet;
c)
die finanzielle Abwicklung der Intervention; hierzu sind für die einzelnen Maßnahmen der Gesamtbetrag der von der Zahlstelle tatsächlich getätigten Ausgaben und der Gesamtbetrag der von der Kommission empfangenen Zahlungen anzugeben sowie die finanziellen Indikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c) zu quantifizieren; die finanzielle Abwicklung in den unter die Übergangsregelung fallenden Gebieten ist für jeden Schwerpunkt gesondert darzustellen; die finanzielle Abwicklung des EAGFL, Abteilung „Garantie” , für die Maßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist auf der Ebene des Gesamtbetrags der finanziellen Abwicklung darzustellen;
d)
die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuß getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i)
Die Tätigkeiten für die Begleitung, die finanzielle Kontrolle und die Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;
ii)
eine zusammenfassende Darstellung der bei der Verwaltung der Intervention aufgetretenen signifikanten Probleme und der ergriffenen Maßnahmen einschließlich der Reaktionen auf Empfehlungen für Anpassungen nach Artikel 34 Absatz 2 oder Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen nach Artikel 38 Absatz 4;
iii)
die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;
iv)
die zur Gewährleistung der Publizität der Intervention gemäß Artikel 46 getroffenen Maßnahmen;

e)
die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 12 sowie zur Gewährleistung der Koordinierung der gesamten gemeinschaftlichen Strukturpolitik gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen werden;
f)
gegebenenfalls ein gesondertes Kapitel über den Stand der Durchführung und finanziellen Abwicklung der Großprojekte und der Globalzuschüsse.

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