Artikel 36 VO (EG) 1999/1260
Indikatoren für die Begleitung
(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuß nehmen die Begleitung anhand materieller und finanzieller Indikatoren vor, die im operationellen Programm, im Einheitlichen Programmplanungsdokument oder in der Ergänzung zur Programmplanung festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Indikatoren sollte den von der Kommission veröffentlichten methodischen Leitlinien und Listen mit Beispielen für Indikatoren sowie der von der Kommission bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorzuschlagenden Einteilung in Interventionsbereiche Rechnung getragen werden. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter der betreffenden Intervention, ihre Ziele sowie auf die sozioökonomische und strukturelle Lage und den Zustand der Umwelt in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls seine Regionen, wobei gegebenenfalls Regionen oder Gebiete berücksichtigt werden, die eine Übergangsunterstützung erhalten. Zu diesen Indikatoren gehören insbesondere die für die Zuteilung der Reserve gemäß Artikel 44 gewählten Indikatoren.
(2) Diese Indikatoren nennen für die betreffenden Interventionen
- a)
- die spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Schwerpunkte und deren Kohärenz, wobei diese Ziele in den Fällen, in denen sich eine Quantifizierung anbietet, auch quantifiziert werden;
- b)
- den Stand der Durchführung der Intervention, gemessen an der materiellen Ausführung, den Ergebnissen und — sobald dies möglich ist — den Auswirkungen auf der jeweils geeigneten Ebene (Schwerpunkt oder Maßnahme);
- c)
- den Stand der Ausführung des Finanzierungsplans.
Sofern die Art der Interventionen es zuläßt, werden die Statistiken nach Geschlechtern und nach der Größenklasse der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.
(3) Die finanziellen Indikatoren und die Durchführungsindikatoren müssen so beschaffen sein, daß sich die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) für Großprojekte getrennt ermitteln lassen.
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