Artikel 35 VO (EG) 1999/1260
Begleitausschüsse
(1) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept oder Einheitliche Programmplanungsdokument und jedes operationelle Programm wird von einem Begleitausschuß überwacht.
Die Begleitausschüsse werden von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der benannten Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner eingesetzt. Diese tragen für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern Sorge.
Die Begleitausschüsse werden innerhalb von höchstens drei Monaten nach der Entscheidung über die Fondsbeteiligung gebildet. Die Begleitausschüsse handeln im Rahmen der Zuständigkeit — einschließlich der gerichtlichen Zuständigkeit — des Mitgliedstaats.
(2) Ein Vertreter der Kommission und gegebenenfalls der EIB nimmt an den Arbeiten des Begleitausschusses mit beratender Stimme teil.
Der Begleitausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und verständigt sich mit der Verwaltungsbehörde auf diese Geschäftsordnung.
Den Vorsitz des Begleitausschusses führt grundsätzlich ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
(3) Der Begleitausschuß vergewissert sich hinsichtlich der Effizienz und Qualität der Durchführung der Intervention. Zu diesem Zweck
- a)
- bestätigt er gemäß Artikel 15 die Ergänzung zur Programmplanung oder paßt sie an, einschließlich der materiellen und finanziellen Indikatoren für die Begleitung des Programms. Für jedwede spätere Anpassung ist seine vorherige Billigung erforderlich;
- b)
- prüft und billigt er innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Intervention die Auswahlkriterien für die im Rahmen der einzelnen Maßnahmen finanzierten Operationen;
- c)
- überprüft er regelmäßig die Fortschritte im Hinblick auf die spezifischen Interventionsziele;
- d)
- prüft er die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Erreichung der Ziele bei den verschiedenen Maßnahmen, sowie die Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42;
- e)
- prüft und billigt er den jährlichen Durchführungsbericht und den Schlußbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden;
- f)
- prüft und billigt er jedweden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des Kommissionsbeschlusses über die Fondsbeteiligung;
- g)
- kann er der Verwaltungsbehörde in jedem Fall eine Anpassung oder Revision der Intervention vorschlagen, die die Erreichung der Ziele im Sinne des Artikels 1 beschleunigen oder die Verwaltung der Intervention auch hinsichtlich der Finanzverwaltung verbessern könnte. Die Anpassung der Intervention erfolgt gemäß Artikel 34 Absatz 3.
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