Artikel 34 VO (EG) 1999/1260

Verwaltung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 trägt die gemäß Artikel 9 Buchstabe n) benannte Verwaltungsbehörde die Verantwortung für die Wirksamkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung und insbesondere für folgendes:

a)
die Einrichtung eines Systems für die Erfassung zuverlässiger finanzieller und statistischer Daten über die Durchführung, die Indikatoren für die Begleitung gemäß Artikel 36 und für die Bewertung gemäß den Artikeln 42 und 43 sowie für die Übermittlung dieser Daten gemäß den zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbarten Modalitäten, wobei nach Möglichkeit computergestützte Systeme, die den Datenaustausch mit der Kommission ermöglichen, im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) zum Einsatz kommen sollten;
b)
die Anpassung gemäß Absatz 3 und die Durchführung der Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 18 Absatz 3, unbeschadet des Artikels 35;
c)
die Erstellung und — nach Billigung durch den Begleitausschuß — die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts bei der Kommission;
d)
die Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Mitgliedstaat;
e)
die Verwendung von separaten Abrechnungssystemen oder geeigneten Kodierungssystemen durch die an der Verwaltung und Durchführung der Intervention beteiligten Einrichtungen für sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit der Intervention;
f)
die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Intervention finanzierten Operationen, insbesondere durch Durchführung von Maßnahmen der internen Kontrolle, die mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar sind, sowie die Reaktion auf die Feststellungen oder Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder von Empfehlungen zu Anpassungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Einklang mit den Bestimmungen dieser Artikel;
g)
die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken, wie in Artikel 12 vorgesehen; gemäß den Gemeinschaftsregeln für die öffentliche Auftragsvergabe müssen die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Bekanntmachungen genaue Angaben über die Projekte enthalten, für die eine Beteiligung der Fonds beantragt oder beschlossen wurde;
h)
die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich Information und Publizität gemäß Artikel 46.

Unbeschadet dieser Verordnung handelt die Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in vollem Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr bei Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 37 die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres entsprechend den im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und der betreffenden Verwaltungsbehörde festzulegenden Modalitäten.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte. Ist die Kommission in begründeten Fällen der Auffassung, daß die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann sie dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde Anpassungen empfehlen, um die Wirksamkeit der Regelungen für die Begleitung oder Verwaltung der Intervention zu verbessern; gleichzeitig sind die Gründe für diese Empfehlungen anzugeben. Gehen Empfehlungen bei ihr ein, so legt die Verwaltungsbehörde anschließend dar, welche Schritte unternommen worden sind, um die Regelungen für die Begleitung oder Verwaltung zu verbessern, oder warum sie keine solchen Schritte unternommen hat.

(3) Die Verwaltungsbehörde paßt auf Antrag des Begleitausschusses oder von sich aus die Ergänzung zur Programmplanung an, ohne dabei den für den betreffenden Schwerpunkt bewilligten Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung oder die spezifischen Ziele des Schwerpunkts zu ändern. Nach Billigung durch den Begleitausschuß teilt sie diese Anpassung der Kommission innerhalb von einem Monat mit.

Änderungen der in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung enthaltenen Angaben werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat binnen vier Monaten nach der Billigung durch den Begleitausschuß beschlossen.

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