Artikel 4 VO (EG) 1999/1260

Ziel 2

(1) Unter das Ziel 2 fallen Regionen mit Strukturproblemen, deren wirtschaftliche und soziale Umstellung gemäß Artikel 1 Nummer 2 gefördert werden soll und deren Bevölkerungsanteil oder Fläche hinreichend signifikant ist. Sie umfassen insbesondere die Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Problemgebiete in den Städten sowie die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird. Der auf die Gebiete gemäß Absatz 1 entfallende Bevölkerungsanteil darf nicht mehr als 18 v. H. der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft ausmachen. Auf dieser Grundlage setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine Bevölkerungshöchstgrenze fest, wobei sie folgende Elemente heranzieht:

a)
die Gesamtbevölkerung in den Regionen der Ebene NUTS III eines jeden Mitgliedstaats, die den Kriterien der Absätze 5 und 6 entsprechen;
b)
das Ausmaß der Strukturprobleme auf der nationalen Ebene eines jeden Mitgliedstaats im Vergleich zu den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten. Dieses Ausmaß wird anhand der Arbeitslosigkeit insgesamt und der Langzeitarbeitslosigkeit außerhalb der unter Ziel 1 fallenden Regionen ermittelt;
c)
die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß sich jeder Mitgliedstaat an den in diesem Unterabsatz definierten Gesamtbemühungen um Konzentration in angemessener Weise beteiligt; die höchstmögliche Verringerung der von Ziel 2 betroffenen Bevölkerung beträgt nicht mehr als ein Drittel der von den Zielen 2 und 5b gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Jahr 1999 betroffenen Bevölkerung.Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei darf der auf die Gebiete des Ziels 2 entfallende Bevölkerungsanteil in jedem dieser Länder nicht mehr als 31 % der Bevölkerung aller NUTS-2-Regionen des Ziels 2 betragen.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Angaben, die für die Kriterien der Absätze 5 und 6 zur Verfügung stehen.

(3) Im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß Absatz 2 schlagen die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der signifikanten Gebiete vor; hierzu gehören

a)
die Regionen der Ebene NUTS III oder die innerhalb von diesen Regionen am stärksten betroffenen Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 oder den Kriterien von Absatz 6 entsprechen;
b)
Gebiete, die den Kriterien von Absatz 7 oder den Kriterien von Absatz 8 oder den spezifischen Kriterien des Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von ihr für die Bewertung dieser Vorschläge auf der am besten geeigneten geographischen Ebene benötigten statistischen und sonstigen Angaben.

(4) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 3 stellt die Kommission unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete auf.

Die den Kriterien der Absätze 5 und 6 entsprechenden Gebiete müssen mindestens 50 v.H. der in einem Mitgliedstaat unter Ziel 2 fallenden Bevölkerung erfassen, es sei denn, daß Ausnahmen durch objektive Umstände begründet sind.

(5) Die Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel im Sektor Industrie gemäß Absatz 1 müssen einer Gebietseinheit der Ebene NUTS III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die folgende Kriterien erfüllt:

a)
eine durchschnittliche Arbeitslosenquote während der letzten drei Jahre, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt;
b)
ein Anteil der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1985 dem Gemeinschaftsdurchschnitt entspricht oder über diesem liegt;
c)
ein festgestellter Rückgang der Zahl der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen gegenüber dem gemäß Buchstabe b) ausgewählten Bezugsjahr.

(6) Die ländlichen Gebiete gemäß Absatz 1 müssen einer Gebietseinheit der Ebene NUTS III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die folgende Kriterien erfüllt:

a)
eine Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern je km2 oder ein Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1985 dem Doppelten des Gemeinschaftsdurchschnitts entspricht oder darüber liegt;
b)
eine durchschnittliche Arbeitslosenquote während der letzten drei Jahre, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, oder ein Bevölkerungsrückgang seit 1985.

(7) Die städtischen Gebiete gemäß Absatz 1 sind dichtbesiedelte Gebiete, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
eine über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegende Langzeitarbeitslosenquote;
b)
ein hohes Armutsniveau, einschließlich unzureichender Wohnverhältnisse;
c)
eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;
d)
eine hohe Kriminalitätsrate;
e)
ein niedriges Bildungsniveau der Bevölkerung.

(8) Die von der Fischerei abhängigen Gebiete gemäß Absatz 1 sind Küstengebiete, in denen ein erheblicher Anteil der Erwerbstätigen im Fischereisektor beschäftigt ist und die mit sozioökonomischen Problemen infolge der Umstrukturierung des Fischereisektors konfrontiert sind und infolgedessen einen erheblichen Rückgang der Zahl der Arbeitsplätze in diesem Sektor verzeichnen.

(9) Die Gemeinschaftsintervention kann sich auf Gebiete erstrecken, deren Bevölkerungsanteil oder Fläche signifikant ist und die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a)
Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 entsprechen und an ein Industriegebiet angrenzen; Gebiete, die den Kriterien von Absatz 6 entsprechen und an ein ländliches Gebiet angrenzen; Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 oder den Kriterien von Absatz 6 entsprechen und an eine unter Ziel 1 fallende Region angrenzen;
b)
ländliche Gebiete mit gravierenden sozioökonomischen Problemen entweder infolge der Überalterung oder der Abnahme der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung;
c)
Gebiete, die aufgrund relevanter und nachprüfbarer Merkmale mit schwerwiegenden Strukturproblemen oder mit hoher Arbeitslosigkeit infolge einer sich vollziehenden oder vorgesehenen Umstrukturierung einer oder mehrerer Tätigkeiten im Agrar-, Industrie- oder Dienstleistungssektor konfrontiert oder davon bedroht sind.

(10) Ein Gebiet kann nur im Rahmen des Ziels 1 oder des Ziels 2 unterstützt werden.

(11) Das Verzeichnis der Gebiete gilt ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre.

Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu erhöhen.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt das Verzeichnis der Gebiete ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006.

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