Artikel 3 VO (EG) 1999/1260

Ziel 1

(1) Unter das Ziel 1 fallen Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am 26. März 1999 verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

In der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei fallen diejenigen Regionen der Ebene NUTS 2 unter das Ziel 1, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der Jahre 1997—1998—1999, bei Abschluss der Beitrittsverhandlungen weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

Unter dieses Ziel fallen ferner die Regionen in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Azoren, Madeira und Kanarische Inseln), die alle unter der 75%-Schwelle liegen, sowie die gemäß Protokoll Nr. 6 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens im Zeitraum 1995-1999 im Rahmen von Ziel 6 förderfähigen Gebiete.

(2) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der unter Ziel 1 fallenden Regionen unter strikter Anwendung von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 sowie des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 2.

Dieses Verzeichnis gilt ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt dieses Verzeichnis ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006.

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