Artikel 2 VO (EG) 1999/1260

Mittel und Aufgaben

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „Strukturfonds” — nachstehend „Fonds” genannt — der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung „Ausrichtung” , und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

(2) Gemäß den Artikeln 33, 146 und 160 des Vertrags tragen die Fonds nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der Ziele 1, 2 und 3 bei, und zwar mit folgender Aufgabenverteilung:

a) Ziel 1:
EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung „Ausrichtung” , und FIAF;
b) Ziel 2:
EFRE, ESF;
c) Ziel 3:
ESF.

(3) Der FIAF trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(1) im Fischereisektor zu den Strukturmaßnahmen im Fischereisektor außerhalb der Ziel-1-Gebiete bei.

Der EAGFL, Abteilung „Garantie” , trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zur Verwirklichung von Ziel 2 bei.

(4) Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung von Gemeinschaftsinitiativen und an der Unterstützung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe.

Die Maßnahmen der technischen Hilfe werden im Rahmen der Programmplanung gemäß den Artikeln 13 bis 27 oder auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 23 durchgeführt.

(5) Von den übrigen Mitteln des Gemeinschaftshaushalts können insbesondere diejenigen, die für die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen und für den Kohäsionsfonds bestimmt sind, zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 eingesetzt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen der Tätigkeit der Fonds und den übrigen Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Sozialpolitik, Berufsbildungspolitik, gemeinsame Agrarpolitik, gemeinsame Fischereipolitik, Verkehr, Energie und transeuropäische Netze, sowie für die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und der Durchführung der Tätigkeit der Fonds.

(6) Die EIB leistet in Übereinstimmung mit ihrer Satzung einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1 niedergelegten Ziele.

Die anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die nach den für sie geltenden Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 eingesetzt werden können, sind insbesondere der Europäische Investitionsfonds und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) (Darlehen, Bürgschaften), nachstehend „sonstige Finanzinstrumente” genannt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe S. 54 dieses Amtsblatts.

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