Artikel 1 VO (EG) 1999/1260

Ziele

Mit der Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des EAGFL, Abteilung „Garantie” , der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, sollen die in den Artikeln 158 und 160 des Vertrags niedergelegten allgemeinen Ziele verwirklicht werden. Die Strukturfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente tragen alle in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei vorrangigen Ziele bei:

1.
Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, nachstehend „Ziel 1” genannt;
2.
Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen, nachstehend „Ziel 2” genannt;
3.
Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme, nachstehend „Ziel 3” genannt. Dieses Ziel dient als finanzielle Unterstützung für außerhalb der unter das Ziel 1 fallenden Regionen und als politischer Bezugsrahmen für alle auf nationaler Ebene zugunsten der Humanressourcen durchgeführten Aktionen, unbeschadet der regionalen Besonderheiten.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt die Gemeinschaft bei zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, zur Entwicklung der Beschäftigung und der Humanressourcen, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Beseitigung der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sowie zur Förderung ihrer Gleichbehandlung.

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