Präambel VO (EG) 1999/1260

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 158 des Vertrags setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Gemäß Artikel 159 wird diese Tätigkeit durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente unterstützt.
(2)
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(5) überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 1999. Um eine bessere Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen zu den Strukturfonds in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt und die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente andererseits(6) daher aufgehoben werden.
(3)
Gemäß Artikel 5 des der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden sollten die Bestimmungen dieses Protokolls vor dem 31. Dezember 1999 gleichzeitig mit der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 überprüft werden.
(4)
Um die Konzentration zu verstärken und die Tätigkeit der Strukturfonds zu vereinfachen, sollte die Zahl der vorrangigen Ziele im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 verringert werden. Diese sollten die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme betreffen.
(5)
Im Rahmen ihrer Tätigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, ist die Gemeinschaft außerdem bemüht, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Gleichstellung von Männern und Frauen und ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Insbesondere ist wichtig, daß bei dieser Tätigkeit die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Strukturfondsmaßnahmen einbezogen werden und daß diese Tätigkeit zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen beiträgt. Die Fondsmaßnahmen können es auch — insbesondere durch Bedarfsanalyse, finanzielle Anreize und erweiterte Partnerschaft — ermöglichen, jede Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder des Alters zu bekämpfen.
(6)
Die kulturelle Entwicklung, die Qualität der natürlichen Umwelt und der Kulturlandschaft und die qualitative und kulturelle Dimension der Lebensbedingungen sowie die Entwicklung des Tourismus tragen dazu bei, den Regionen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu einer größeren Anziehungskraft zu verhelfen, indem sie zugleich die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze fördern.
(7)
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) trägt in erster Linie zur Verwirklichung des Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei.
(8)
Die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollten angepaßt werden, um die europäische Beschäftigungsstrategie zu berücksichtigen und umzusetzen.
(9)
Der strukturpolitische Teil der gemeinsamen Fischereipolitik ist eine eigenständige Strukturpolitik und seit 1993 in die Strukturfondsregelung einbezogen. Es ist angezeigt, seine Durchführung im Rahmen der Strukturfonds über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) fortzusetzen. Interventionen des FIAF im Rahmen von Ziel 1 sind Bestandteil der Programmierung für dieses Ziel, während Interventionen des FIAF außerhalb von Ziel 1 in einem Einheitlichen Programmplanungsdokument in jedem betroffenen Mitgliedstaat erfaßt werden.
(10)
Die Gemeinschaft hat eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeleitet, die mit Strukturmaßnahmen und flankierenden Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung verbunden ist. In diesem Zusammenhang muß der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung „Ausrichtung” , über die Verbesserung der Effizienz der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Entwicklung des endogenen Potentials der ländlichen Gebiete weiterhin zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand beitragen. Der EAGFL, Abteilung „Garantie” , trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(7) zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei.
(11)
Die spezifischen Bestimmungen für die einzelnen Fonds werden in den gemäß den Artikeln 37, 148 und 162 des Vertrags gefaßten Durchführungsbeschlüssen festgelegt.
(12)
Es ist notwendig, Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festzulegen. Es ist daher angebracht, die Ausweisung der vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Einstufung der Regionen vorzunehmen, das unter der Bezeichnung „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik” (NUTS) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern erstellt worden ist.
(13)
Als Regionen mit Entwicklungsrückstand sollten jene Regionen gelten, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Damit eine wirksame Konzentration der Interventionen gewährleistet ist, sollte dieses Kriterium von der Kommission unter Zugrundelegung objektiver statistischer Angaben strikt angewendet werden. Die Gebiete in äußerster Randlage sowie die gemäß dem Protokoll Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens im Zeitraum 1995—1999 unter Ziel 6 fallenden Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten unter Ziel 1 der vorliegenden Verordnung fallen.
(14)
Als Gesamtheit der Gebiete mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung sollten die im sozioökonomischen Wandel begriffenen Gebiete in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, die Problemgebiete in den Städten sowie die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete gelten. Es gilt, eine wirksame Konzentration auf die am schwersten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft zu gewährleisten. Diese Gebiete sollten von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten in enger Absprache mit letzteren festgelegt werden.
(15)
Um den Gemeinschaftscharakter der Tätigkeit der Fonds zu gewährleisten, sind die im sozioökonomischen Wandel begriffenen Gebiete im Industriesektor sowie die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung soweit möglich anhand objektiver, auf Gemeinschaftsebene angewandter Kriterien festzulegen. Außerdem sollte gemeinschaftsweit — als Richtwert — die unter dieses vorrangige Ziel fallende Bevölkerung bei den Industriegebieten 10 v. H., bei den ländlichen Gebieten 5 v. H., bei den städtischen Gebieten 2 v. H. und bei den Fischereigebieten 1 v. H. der Gemeinschaftsbevölkerung betragen. Um sicherzustellen, daß sich alle Mitgliedstaaten in angemessener Weise an den Gesamtbemühungen um eine Konzentration beteiligen, sollte die höchstmögliche Verringerung der Bevölkerungsabdeckung des neuen Ziels 2 gemäß der vorliegenden Verordnung im Jahr 2006 gegenüber der der Ziele 2 und 5b gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Jahr 1999 nicht mehr als ein Drittel betragen.
(16)
Im Interesse einer effizienten Programmplanung müssen die Regionen mit Entwicklungsrückstand, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, mit den Regionen übereinstimmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags und im Rahmen etwaiger spezifischer Maßnahmen nach Artikel 299 Absatz 2 dieses Vertrags zugunsten von Gebieten in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln) gefördert werden. Ebenso sollten die in wirtschaftlicher und sozialer Umstellung begriffenen Gebiete überwiegend mit denjenigen übereinstimmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gefördert werden. Die Gemeinschaft sollte anstreben, daß diese Kohärenz zum Ende des Zeitraums 2000—2006 durch entsprechende Bemühungen der Mitgliedstaaten im Vergleich zur derzeitigen Situation zunimmt.
(17)
Für das Ziel der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme ist eine finanzielle Unterstützung in den Gebieten vorzusehen, die nicht unter Ziel 1 fallen. Außerdem dient Ziel 3 als Bezugsrahmen, um die Kohärenz mit der Gesamtheit der innerhalb eines Mitgliedstaats zugunsten der Humanressourcen durchgeführten Aktionen zu gewährleisten.
(18)
Die ESF-Unterstützung im Rahmen von Ziel 2 sollte regionale und lokale Aktionen betreffen, die der spezifischen Situation des jeweiligen Ziel-2-Gebiets entsprechen und mit den Interventionen der anderen Strukturfonds koordiniert werden. Jeder Beitrag des ESF zu einem Einheitlichen Programmplanungsdokument des Ziels 2 muß so hoch sein, daß eine getrennte Verwaltung gerechtfertigt ist, und sollte daher mindestens 5 v. H. des gesamten Beitrags der Strukturfonds ausmachen.
(19)
Es ist erforderlich, daß die Regionen, die 1999 unter ein vorrangiges Ziel fallen, aber die Förderkriterien gemäß der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, übergangsweise eine degressiv gestaffelte Unterstützung erhalten. Diese sollte im Jahr 2000 niedriger sein als 1999.
(20)
Es sind Bestimmungen zur Aufteilung der verfügbaren Mittel vorzusehen. Bei dieser Aufteilung, die jährlich vorzunehmen ist, sind erhebliche Mittel auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand — einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten — zu konzentrieren.
(21)
Der jährliche Gesamtumfang der von einem Mitgliedstaat nach dieser Verordnung erhaltenen Mittel aus dem Strukturfonds — zusammen mit der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds — sollte durch einen allgemeingültigen Kappungsmechanismus nach Maßgabe der nationalen Absorptionskapazität begrenzt werden.
(22)
Die Kommission sollte für die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eine indikative Aufteilung vornehmen und sich dabei uneingeschränkt auf geeignete objektive Kriterien stützen. 4 v. H. der so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Mittel sind von der Kommission nach Ablauf der Halbzeit zuzuweisen. In Anerkennung der besonderen Anstrengungen für den Friedensprozeß in Nordirland erscheint es angebracht, daß das PEACE-Programm bis 2004 weiterläuft. Es sollte für den Zeitraum 2000—2006 ein besonderes Programm zur Unterstützung der schwedischen NUTS-II-Regionen aufgestellt werden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 fallen und die Kriterien von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zu der Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands erfüllen.
(23)
Von den insgesamt verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen werden 5,35 v. H. für Gemeinschaftsinitiativen und 0,65 v. H. für innovative Maßnahmen und für technische Hilfe verwendet.
(24)
Die verfügbaren Strukturfondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden. Diese Indexierung sollte erforderlichenfalls vor dem 31. Dezember 2003 Gegenstand einer technischen Anpassung sein.
(25)
Die Grundprinzipien der Strukturfondsreform von 1988 sollten für die Tätigkeiten der Fonds bis zum Jahr 2006 weiterhin gelten. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß Verbesserungen erforderlich sind, um diese Tätigkeiten zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Insbesondere sind die Bemühungen um Effizienz als ein Grundprinzip anzusehen.
(26)
Um die Tätigkeiten der Strukturfonds effizient und transparent zu gestalten, ist es erforderlich, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft genau abzugrenzen und auf den einzelnen Stufen der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle festzulegen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Befugnisse der Kommission fallen die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
(27)
Die Gemeinschaftstätigkeit stellt eine Ergänzung beziehungsweise einen Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, die Partnerschaft auszubauen. Diese betrifft die regionalen und lokalen Behörden, die übrigen zuständigen Behörden — einschließlich der für Umwelt und Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Behörden —, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Einrichtungen. Die jeweiligen Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen beteiligt werden.
(28)
Es empfiehlt sich, den Prozeß der Programmplanung von der Konzeption bis zu den Endbegünstigten festzulegen und diesen Prozeß in den Mitgliedstaaten durch allgemeine indikative Leitlinien zu erleichtern, die die Kommission zu den betreffenden vereinbarten Gemeinschaftspolitiken in bezug auf die Strukturfonds aufstellt.
(29)
Bei der Programmplanung ist eine Koordinierung zwischen den Fonds untereinander sowie zwischen diesen und den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten und der EIB zu gewährleisten. Diese Koordinierung betrifft auch die Kombination von Zuschüssen und Darlehen.
(30)
Die Tätigkeiten der Fonds und die Operationen, an deren Finanzierung sie sich beteiligen, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen; zu diesem Zweck sind besondere Bestimmungen vorzusehen. So müssen die im Rahmen der Strukturfonds durchgeführten Operationen zur Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Forschung und der technologischen Entwicklung den Schutz der mit dem Erwerb und der Auswertung von Kenntnissen verbundenen Rechte gewährleisten und unter gebührender Berücksichtigung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(31)
Zur Überprüfung und Durchführung des Zusätzlichkeitsprinzips sind vereinfachte Kriterien und Modalitäten festzulegen.
(32)
Das System der Programmplanung ist zu vereinfachen, indem eine einheitliche Programmplanungsdauer von sieben Jahren festgelegt wird. Zum gleichen Zweck ist es angezeigt, die Interventionsformen und die Zahl der Interventionen zu begrenzen, indem diese in der Regel als eine integrierte Intervention je Region durchgeführt werden, die Verwendung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente im Rahmen der vorrangigen Ziele verallgemeinert wird und die Großprojekte und Globalzuschüsse in die übrigen Interventionsformen integriert werden.
(33)
Um den integrierten Entwicklungsansatz zu verstärken, ist es unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten erforderlich, die Kohärenz zwischen den Aktionen der einzelnen Fonds und den gemeinschaftlichen Politiken, der Beschäftigungsstrategie, der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten sowie deren Regionalpolitik sicherzustellen.
(34)
Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Programmplanungsverfahrens sollte zwischen den Zuständigkeiten der Kommission und denen der Mitgliedstaaten unterschieden werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten die Entwicklungsstrategien und -prioritäten der Programmplanung sowie die entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen genehmigt und die Mitgliedstaaten über deren Anwendung entscheiden. Außerdem sollte der Inhalt der einzelnen Interventionsformen festgelegt werden.
(35)
Im Rahmen der dezentralisierten Durchführung der Strukturfondstätigkeiten durch die Mitgliedstaaten müssen Garantien in bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle gegeben werden.
(36)
Die Kommission sollte — erforderlichenfalls unter Einbeziehung der EIB — große, ein bestimmtes Finanzierungsvolumen überschreitende Investitionsprojekte genehmigen können, um deren Wirkung und die vorgesehene Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu bewerten.
(37)
Es ist angezeigt, daß Aktionen von Gemeinschaftsinteresse, die auf Initiative der Kommission unternommen werden, die im Rahmen der vorrangigen Ziele durchgeführten Aktionen ergänzen.
(38)
Die Gemeinschaftsinitiativen sollten der Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (Interreg), der wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Vorstädte (URBAN), bei beiden Finanzierung aus dem EFRE, der Entwicklung des ländlichen Raums (Leader), Finanzierung aus dem EAGFL, Abteilung „Ausrichtung” , und der Entwicklung der Humanressourcen im Kontext der Chancengleichheit (EQUAL), Finanzierung aus dem ESF, zugute kommen. Der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit — besonders mit Blick auf die Erweiterung —, der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Gebührende Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage zuteil werden. Es ist erforderlich, die Koordination der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit mit den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates(8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates(10) durchgeführten Maßnahmen zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Union und unter Berücksichtigung der Partnerschaft Europa—Mittelmeer. Die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern sollte im Rahmen von EQUAL besondere Berücksichtigung finden.
(39)
Die Strukturfonds sollten Studien, Pilotprojekte und den Erfahrungsaustausch unterstützen, um neuartige Ansätze und Methoden für eine einfache und transparente Durchführung zu fördern.
(40)
Um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung zu verstärken und die Rentabilität der Projekte besser zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die Beihilfeformen der Strukturfonds zu diversifizieren und die Interventionssätze zu differenzieren, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung vielfältiger Finanzierungsmittel zu geben und die Beteiligung der Fonds durch die Anregung geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen; dazu ist es angebracht, in Fällen von Unternehmens- und Infrastrukturinvestitionen mit erheblichen Einnahmeerwartungen, verringerte Beteiligungssätze festzulegen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte der Begriff „erhebliche Nettoeinnahmen” indikativ als Nettoeinnahmen definiert werden, die mindestens 25 v. H. der entsprechenden gesamten Investitionskosten betragen.
(41)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die zuschußfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten, wenn entsprechende Gemeinschaftsvorschriften fehlen; die Kommission kann diese erforderlichenfalls erlassen, um einen einheitlichen und ausgewogenen Einsatz der Strukturfonds in der Gemeinschaft sicherzustellen. Allerdings müßten die Zuschußfähigkeit der Ausgaben unter Angabe von Beginn und Ende des Förderzeitraums sowie die Nachhaltigkeit der Investitionen präzisiert werden. Um die nachhaltige Effizienz der Unterstützung durch den Fonds sicherzustellen, sollte daher ein Zuschuß der Fonds zu einer Maßnahme nur dann teilweise oder gänzlich einbehalten werden, wenn die Art oder die Bedingungen der Durchführung eine wesentliche Änderung erfahren, die die Maßnahme von ihrer ursprünglichen Zielsetzung abweichen lassen.
(42)
Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen bedürfen einer Vereinfachung. Zu diesem Zweck sind die Mittelbindungen einmal jährlich in Übereinstimmung mit der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und dem Finanzierungsplan der Interventionen und die Zahlungen in Form eines Vorschusses und anschließender Erstattungen der getätigten Ausgaben vorzunehmen; im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stellen die gegebenenfalls auf einen Vorschuß angefallenen Zinsen eine Einnahme des betroffenen Mitgliedstaats dar, die zu den gleichen Zwecken einzusetzen sind wie der Vorschuß selbst, um die Wirkung der Fonds zu verstärken.
(43)
Die wirtschaftliche Haushaltsführung ist dadurch sicherzustellen, daß die Ausgaben belegt und bescheinigt werden und die Zahlungen von der Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen in bezug auf die Begleitung der Programmplanung, die Finanzkontrolle und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts abhängig gemacht werden.
(44)
Um einen wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen für die Ausgaben und die finanzielle Abwicklung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Prognosen über die Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig übermitteln und daß Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung die Rückerstattung des Vorschusses und die automatische Freigabe der gebundenen Beträge zur Folge haben.
(45)
Während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(11) zu verstehen.
(46)
Die Wirksamkeit der Strukturfondstätigkeiten wird durch eine effiziente Begleitung gewährleistet. Es ist daher erforderlich, die Begleitung zu verbessern und die diesbezüglichen Zuständigkeiten klarer festzulegen, wobei insbesondere zwischen den Verwaltungs- und den Begleitaufgaben zu unterscheiden ist.
(47)
Für jede Intervention ist eine einzige Verwaltungsbehörde zu benennen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Diese Aufgaben bestehen hauptsächlich darin, Informationen über die Ergebnisse der Intervention zu sammeln und an die Kommission weiterzuleiten, für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen, die Bewertungsarbeiten zu organisieren und auf die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Bekanntgabe und des Gemeinschaftsrechts zu achten. Zu diesem Zweck sind regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und der Verwaltungsbehörde zur Begleitung der Intervention vorzusehen.
(48)
Es ist zu präzisieren, daß es sich bei dem Begleitausschuß um ein Gremium handelt, das von dem Mitgliedstaat benannt wird, das für die Begleitung der Intervention zuständig ist, die Verwaltung der Intervention durch die Verwaltungsbehörde überprüft, für die Einhaltung der Leitlinien und Durchführungsmodalitäten der Intervention sorgt und deren Bewertung prüft.
(49)
Die Indikatoren und die jährlichen Durchführungsberichte sind für die Begleitung von wesentlicher Bedeutung. Sie sind genauer zu bestimmen, damit sie den Stand der Durchführung der Interventionen und die Qualität der Programmplanung besser wiedergeben.
(50)
Um eine effiziente und regelmäßige Durchführung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Ausgabenbescheinigung, der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu präzisieren.
(51)
Unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken und insbesondere regelmäßige Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen, um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu prüfen; in diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls fordern, daß Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(52)
Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Ahndung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, daß die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfüllen, sind festzulegen.
(53)
Die Effizienz und die Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Verstärkung der Bewertung ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.
(54)
Es empfiehlt sich, die Interventionen im Hinblick auf ihre Ausarbeitung, ihre Halbzeitrevision und die Beurteilung ihrer Wirkung zu bewerten und diese Bewertung in die Begleitung der Interventionen einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Ziele und den Inhalt der einzelnen Bewertungsphasen festzulegen und die Bewertung unter dem Blickwinkel der sozialen und wirtschaftlichen Lage, der Umwelt und der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verbessern.
(55)
Die Halbzeitbewertung und die Zurückstellung eines Teils der Mittel ermöglichen es, zusätzliche Mittel innerhalb jedes Mitgliedstaats entsprechend der bei den Interventionen erzielten Leistung zuzuweisen. Diese Mittelzuweisung ist auf objektive, einfache und transparente Kriterien zu stützen, anhand deren die Wirksamkeit, Verwaltung und finanzielle Abwicklung gemessen werden.
(56)
Es sollte ein Dreijahresbericht über die Fortschritte vorgelegt werden, die bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erzielt worden sind. Dieser Bericht sollte eine Analyse der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft enthalten.
(57)
Im Hinblick auf eine effektive Ausübung der Partnerschaft und eine angemessene Förderung der Gemeinschaftsinterventionen sollte für eine möglichst weitreichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Interventionen betrauten Stellen haben entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Kommission hiervon zu unterrichten.
(58)
Die Arbeitsweise der Ausschüsse, die die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sollen, ist im einzelnen festzulegen.
(59)
Es sollten spezifische Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, die neue Programmplanung mit Inkrafttreten dieser Verordnung vorzubereiten, und die gewährleisten, daß die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Ausarbeitung der Pläne und der Interventionen nach der neuen Regelung nicht unterbrochen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 1.

(2)

Zustimmung vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(4)

ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABL. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

(6)

ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94.

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11 (PHARE). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5).

(9)

ABL. L 165 vom 4.7.1996, S. 1 (TACIS).

(10)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1(MEDA). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 2).

(11)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.