Artikel 40 VO (EG) 1999/1260
Allgemeine Bestimmungen
(1) Damit die Effizienz der Strukturinterventionen beurteilt werden kann, wird eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der Gemeinschaftsaktion zur Abschätzung ihrer Wirkung in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und zur Analyse ihrer Auswirkungen auf spezifische Strukturprobleme vorgenommen.
(2) Die Wirksamkeit der Fondsaktionen wird anhand der folgenden Kriterien gemessen:
- a)
- Gesamtauswirkung auf die in Artikel 158 des Vertrags genannten Ziele und insbesondere auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft.
- b)
- Auswirkung der in den Plänen vorgeschlagenen Prioritäten und der im Rahmen der einzelnen Gemeinschaftlichen Förderkonzepte sowie in den einzelnen Interventionen vorgesehenen Schwerpunkte.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission statten sich mit geeigneten Mitteln aus und erfassen die erforderlichen Daten, damit die Bewertung möglichst effizient durchgeführt werden kann. Dabei werden die verschiedenen Angaben, die im Rahmen des Begleitsystems ermittelt werden können, herangezogen und erforderlichenfalls durch die Sammlung von Informationen ergänzt, die die Relevanz der Bewertung verbessern sollen.
Auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission — nach Information des betroffenen Mitgliedstaats — können ergänzende — gegebenenfalls thematische — Bewertungen veranlaßt werden, um übertragbare Erfahrungen zu ermitteln.
(4) Die Ergebnisse der Bewertung werden der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt. Für die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 42 ist die Zustimmung des Begleitausschusses entsprechend den institutionellen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten notwendig.
(5) Die Einzelheiten der Bewertung werden in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten und den Interventionen näher festgelegt.
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