Artikel 41 VO (EG) 1999/1260

Ex-ante-Bewertung

(1) Die Ex-ante-Bewertung dient als Grundlage für die Ausarbeitung der Pläne, der Interventionen und der Ergänzung zur Programmplanung und ist Teil von diesen.

Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung der Pläne, der Interventionen und der Ergänzung zur Programmplanung zuständig sind.

(2) Während der Ausarbeitung der Pläne und der Interventionen dient die Ex-ante-Bewertung der Analyse der Stärken, Schwächen und Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaates, der Region oder des Sektors. Sie beurteilt mit Blick auf die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Kriterien die Kohärenz der Strategie und der gewählten Ziele mit den Merkmalen der betreffenden Regionen oder Gebiete, einschließlich der Entwicklung ihrer Bevölkerung, sowie die voraussichtliche Wirkung der geplanten Aktionsprioritäten, wobei sie die spezifischen Ziele, wenn ihrer Art nach möglich, im Vergleich zur Ausgangssituation quantifiziert.

Die Ex-ante-Bewertung berücksichtigt insbesondere die Lage im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der kleinen und mittleren Unternehmen, der Beschäftigung sowie des Arbeitsmarktes im Hinblick auf die europäische Beschäftigungsstrategie, der Umwelt sowie der Gleichstellung von Männern und Frauen, und umfaßt insbesondere:

a)
eine Ex-ante-Bewertung der sozioökonomischen Situation, insbesondere der Tendenzen des Arbeitsmarktes, einschließlich in den Regionen mit besonderen Beschäftigungsproblemen, sowie der globalen Strategie im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen und ferner der Art und Weise, wie diese Strategie mit der in den nationalen Aktionsplänen dargelegten Beschäftigungsstrategie verknüpft ist;
b)
eine Ex-ante-Bewertung des Zustands der Umwelt in der betreffenden Region, insbesondere jener Umweltbereiche, die durch die Intervention voraussichtlich erheblich beeinflußt werden; die Vorschriften zur Einbeziehung der Umweltdimension in die Intervention und deren Kohärenz mit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorhandenen kurz- und langfristigen Zielsetzungen (z. B. Umweltmanagementpläne); die Vorschriften zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung im Umweltbereich. Die Ex-ante-Bewertung gibt eine soweit wie möglich quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Umweltsituation und eine Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der Strategie und Interventionen auf die Lage der Umwelt;
c)
eine Ex-ante-Bewertung der Lage bezüglich der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, einschließlich der spezifischen Zwänge, denen jede der beiden Gruppen unterworfen ist; eine Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der Strategie und der Interventionen, insbesondere bezüglich der Eingliederung der Männer und Frauen in den Arbeitsmarkt, der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Unternehmertums der Frauen und der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben.

Die Ex-ante-Bewertung umfaßt die Prüfung der Relevanz der vorgesehenen Durchführungs- und Begleitmodalitäten sowie der Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und der Berücksichtigung der indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3.

Dabei werden die Ergebnisse der Bewertungsarbeiten der vorangegangenen Programmplanungszeiträume berücksichtigt.

(3) Die Bewertung der in der Ergänzung zur Programmplanung vorgesehenen Maßnahmen dient dazu, ihre Kohärenz mit den Zielen der entsprechenden Schwerpunkte nachzuweisen, ihre spezifischen Ziele zu quantifizieren, wenn ihre Art dies zuläßt, und zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b) die Relevanz der Auswahlkriterien zu prüfen.

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