Artikel 42 VO (EG) 1999/1260

Halbzeitbewertung

(1) Die Halbzeitbewertung mißt unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung die ersten Ergebnisse der Interventionen, ihre Relevanz und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Verwendung der Finanzmittel sowie die den Verlauf der Begleitung und Durchführung.

(2) Die Halbzeitbewertung wird unter Verantwortung der Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Mitgliedstaat vorgenommen. Sie betrifft die einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte und Interventionen. Die Halbzeitbewertung wird von einem unabhängigen Bewertungssachverständigen durchgeführt, dem Begleitausschuß des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Intervention gemäß Artikel 35 Absatz 3 vorgelegt und sodann in der Regel drei Jahre nach Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Interventionen der Kommission, spätestens aber am 31. Dezember 2003, im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt.

(3) Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Bewertung auf der Grundlage von zuvor einvernehmlich zwischen Kommission und Mitgliedstaat festgelegten Kriterien im Hinblick auf die Revision der Intervention und die Zuweisung der Reserve gemäß Artikel 44.

(4) In Anknüpfung an die Halbzeitbewertung wird für jedes gemeinschaftliche Förderkonzept und jede Intervention eine Aktualisierung der Halbzeitbewertung vorgenommen. Mit Blick auf die Vorbereitung späterer Interventionen werden die Bewertungsarbeiten spätestens am 31. Dezember 2005 abgeschlossen.

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