Artikel 43 VO (EG) 1999/1260
Ex-post-Bewertung
(1) Die Ex-post-Bewertung soll unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse Aufschluß über die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen und ihre Auswirkungen geben, damit daraus Lehren für die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gezogen werden können. Sie bezieht sich auf die Faktoren, die für den Erfolg oder Mißerfolg der Durchführung verantwortlich sind, sowie auf die ausgeführten Aktionen und die erzielten Ergebnisse, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit.
(2) Die Ex-post-Bewertung wird unter Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde vorgenommen. Sie betrifft die Interventionen und wird von unabhängigen Bewertungssachverständigen durchgeführt. Die Ex-post-Bewertung wird spätestens drei Jahre nach Ablauf des Programmplanungszeitraums abgeschlossen.
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