Artikel 44 VO (EG) 1999/1260
Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat beurteilt in enger Absprache mit der Kommission im Rahmen der einzelnen Ziele und spätestens bis 31. Dezember 2003 die Leistung seiner einzelnen operationellen Programme oder Einheitlichen Programmplanungsdokumente anhand einer begrenzten Zahl von Begleitindikatoren, die Aufschluß über die Wirksamkeit, Verwaltung und finanzielle Abwicklung geben und die die Halbzeitergebnisse im Vergleich zu ihren ursprünglichen spezifischen Zielen messen.
Diese Indikatoren werden vom Mitgliedstaat in enger Absprache mit der Kommission auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Indikativliste von Indikatoren, die ganz oder teilweise berücksichtigt wird, festgelegt und in den vorliegenden jährlichen Durchführungsberichten sowie in dem Bericht über die Halbzeitbewertung quantifiziert. Die Mitgliedstaaten sind für ihre Anwendung verantwortlich.
(2) Zur Halbzeit und nicht später als am 31. März 2004 weist die Kommission in enger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Vorschlags jedes Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner besonderen institutionellen Rahmenbedingungen und der entsprechenden Programmplanung im Rahmen der einzelnen Ziele die Verpflichtungsermächtigungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 den operationellen Programmen oder Einheitlichen Programmplanungsdokumenten oder deren Schwerpunkten zu, deren Leistung als angemessen erachtet wird. Die operationellen Programme oder Programmplanungsdokumente werden gemäß den Artikeln 14 und 15 angepaßt.
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