Artikel 45 VO (EG) 1999/1260

Berichte

(1) Gemäß Artikel 159 des Vertrags erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Weise, in der die Fonds, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen Finanzinstrumente hierzu beigetragen haben. Dieser Bericht enthält insbesondere:

a)
eine Bilanz der erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen, und eine Analyse der Direktinvestmentströme und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation auf Gemeinschaftsebene,
b)
eine Bilanz der Rolle der Fonds, des Kohäsionsfonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen nationalen und Gemeinschaftspolitiken bei der Vollendung dieses Prozesses,
c)
die etwaigen Vorschläge zu den Aktionen und Gemeinschaftspolitiken, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts anzunehmen sind.

(2) Vor dem 1. November eines jeden Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr. Dieser Bericht enthält insbesondere:

a)
eine Bilanz der Tätigkeiten der einzelnen Fonds, der Verwendung ihrer Haushaltsmittel und der Konzentration der Interventionen sowie eine Bilanz der Verwendung der sonstigen Finanzinstrumente, für die die Kommission zuständig ist, und der Konzentration der Mittel dieser Instrumente. Diese Bilanz umfaßt:

eine jährliche Aufschlüsselung der Mittelbindungen und Zahlungen der einzelnen Fonds je Mitgliedstaat, einschließlich der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen;

eine jährliche Evaluierung der innovativen Maßnahmen und der technischen Hilfe,

b)
eine Bilanz der Koordinierung der Interventionen der Fonds untereinander und mit den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente,
c)
sobald verfügbar, die Bewertungsergebnisse gemäß Artikel 42 — einschließlich Angaben zur Anpassung der Intervention — und gemäß Artikel 43 sowie eine Bewertung der Übereinstimmungen der Fondsaktionen mit den Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 12,
d)
das Verzeichnis der Großprojekte, für die eine Beteiligung der Fonds gewährt wurde,
e)
die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 sowie die bei diesen Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse einschließlich der Angabe der Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten, der betreffenden Beträge und der Finanzkorrekturen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 durchgeführt wurden,
f)
Informationen über die gemäß den Artikeln 48 bis 51 abgegebenen Stellungnahmen der Ausschüsse.

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