Artikel 46 VO (EG) 1999/1260

Information und Publizität

(1) Im Hinblick auf die Konsultation gemäß Artikel 15 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten für die Publizität der Pläne.

(2) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 hat die für eine Intervention zuständige Verwaltungsbehörde für die Publizität der Intervention zu sorgen; sie unterrichtet insbesondere:

a)
die potentiellen Endbegünstigten, die Wirtschaftsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten,
b)
die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Intervention und über deren Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission und unterrichten sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 jährlich über ihre in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Initiativen.

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