Artikel 46 VO (EG) 1999/1260
Information und Publizität
(1) Im Hinblick auf die Konsultation gemäß Artikel 15 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten für die Publizität der Pläne.
(2) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 hat die für eine Intervention zuständige Verwaltungsbehörde für die Publizität der Intervention zu sorgen; sie unterrichtet insbesondere:
- a)
- die potentiellen Endbegünstigten, die Wirtschaftsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten,
- b)
- die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Intervention und über deren Ergebnisse.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission und unterrichten sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 jährlich über ihre in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Initiativen.
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