Artikel 47 VO (EG) 1999/1260

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird die Kommission von folgenden vier Ausschüssen unterstützt:

a)
dem Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen;
b)
dem Ausschuß gemäß Artikel 147 des Vertrags;
c)
dem Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums;
d)
dem Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3a) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission befaßt die Ausschüsse mit den in Artikel 45 genannten Berichten. Sie kann einen Ausschuß um Stellungnahme zu allen Fragen bitten, die die Interventionen der Fonds betreffen und die nicht in diesem Titel vorgesehen sind. Dies gilt auch für Fragen, mit denen sich in erster Linie andere Ausschüsse befassen.

(5) Die Stellungnahmen eines jeden Ausschusses werden den anderen in diesem Titel genannten Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

(6) Jeder Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet.

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