Artikel 48 VO (EG) 1999/1260
Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Ausschuß tritt gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 beschriebenen Verfahren als Verwaltungsausschuß zusammen, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:
- a)
-
den in Artikel 53 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen.
Zu diesen Durchführungsbestimmungen werden auch andere Ausschüsse, soweit sie betroffen sind, im Rahmen ihrer beratenden Funktion gehört;
- b)
- den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(1);
- c)
- den Leitlinien für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) (Interreg) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) (URBAN) genannte Gemeinschaftsinitiativen;
- d)
- den Leitlinien für die in Artikel 22 vorgesehenen verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen im Falle einer Unterstützung durch den EFRE.
(3) Der Ausschuß tritt gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 beschriebenen Verfahren als Beratender Ausschuß zusammen, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:
- a)
- der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;
- b)
- den gemeinschaftlichen Förderkonzepten und den entsprechenden Informationen, die in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 enthalten sind;
- c)
- den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des EFRE vorgesehen ist;
- d)
- alle sonstigen die Artikel 20 bis 22 betreffenden Fragen.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.
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