Artikel 49 VO (EG) 1999/1260
Ausschuß nach Artikel 147 des Vertrags
(1) Der Ausschuß nach Artikel 147 des Vertrags besteht aus zwei Vertretern der Regierung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände je Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.
Für jeden Mitgliedstaat wird für jede der in Absatz 1 genannten Gruppen ein Stellvertreter benannt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds oder beider Mitglieder nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB bestimmt für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Ausschuß
- a)
- gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die Einheitlichen Programmplanungsdokumente und die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für das Ziel 3 sowie über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 ab, wenn es sich um eine Beteiligung des ESF handelt;
- b)
- gibt seine Stellungnahme über die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 ab;
- c)
- wird zu den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(1) genannten Durchführungsbestimmungen gehört;
- d)
- gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von Leitlinien der Kommission für die Gemeinschaftsinitiative betreffend Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) (EQUAL) und für die verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen im Rahmen des Artikels 22 ab, soweit eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist. Die Kommission kann ihm auch weitere Fragen im Sinne der Artikel 20 bis 22 unterbreiten;
- e)
- wird zu den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 gehört, sofern eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist.
(3) Für die Annahme der Stellungnahmen des Ausschusses ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.
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