Artikel 50 VO (EG) 1999/1260
Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Ausschuß handelt als Verwaltungsausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 3, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:
- a)
- den Durchführungs- und Übergangsbestimmungen gemäß den Artikeln 34, 50 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
- b)
- den Leitlinien für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Gemeinschaftsinitiative (LEADER).
(3) Der Ausschuß handelt als Beratender Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:
- a)
- der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;
- b)
- den Interventionsteilen, die die Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums betreffen und in den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Regionen der Ziele 1 und 2 enthalten sind;
- c)
- den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2;
- d)
- den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des EAGFL vorgesehen ist;
- e)
- allen sonstigen Fragen der Artikel 20 bis 22.
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