Artikel 51 VO (EG) 1999/1260

Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Ausschuß handelt als Verwaltungsausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 3, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a)
den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999;
b)
den Leitlinien für die in Artikel 22 vorgesehenen verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen, soweit eine Beteiligung des FIAF vorgesehen ist.

(3) Der Ausschuß handelt als Beratender Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a)
der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;
b)
den die Fischereistrukturen betreffenden Interventionsteilen, die in den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 vorgesehen sind;
c)
den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2;
d)
den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des FIAF vorgesehen ist;
e)
alle sonstigen Fragen des Artikels 22.

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