Artikel 52 VO (EG) 1999/1260
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.
(2) Anträge auf Beteiligung der Fonds an Interventionen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 eingereicht wurden, werden von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnungen geprüft und spätestens am 31. Dezember 1999 genehmigt.
(3) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Interventionen berücksichtigt die Kommission alle Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Förderkonzepten und Interventionen erfaßten Zeitraum finanziell auswirken. Diese Aktionen unterliegen nicht Artikel 30 Absatz 2.
(4) Abweichend von dem in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt können tatsächlich getätigte Ausgaben, für die die Kommission zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2000 einen Interventionsantrag erhalten hat, der alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, für eine Beteiligung der Fonds ab 1. Januar 2000 in Betracht kommen.
Abweichend von dem in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt können tatsächlich getätigte Ausgaben, für die die Kommission von der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder der Slowakei vor dem Datum des Beitritts einen Interventionsantrag erhalten hat, der alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, für eine Beteiligung der Fonds ab 1. Januar 2004 in Betracht kommen.
(5) Die Teile der gebundenen Beträge für die Operationen oder Programme, die die Kommission vor dem 1. Januar 1994 genehmigt hat und für die spätestens am 31. März 2001 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Operationen oder Programme, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 2001 automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.
Die Teile der gebundenen Beträge für Programme, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1999 genehmigt hat und für die spätestens am 31. März 2003 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Operationen oder Programme, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 2003 automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.
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