Artikel 53 VO (EG) 1999/1260
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 30, 33, 38, 39 und 46 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a) erlassen. Die Kommission erläßt ferner nach diesem Verfahren andere Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung, soweit dies unter unvorhergesehenen Umständen erforderlich erscheint.
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