Artikel 6 VO (EG) 1999/1260
Übergangsunterstützung
(1) Ungeachtet des Artikels 3 erhalten die im Jahr 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unter Ziel 1 fallenden Regionen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1.
Bei der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 erstellt die Kommission nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 das Verzeichnis der zu diesen Regionen auf der NUTS-III-Ebene gehörenden Gebiete, die im Jahr 2006 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1 erhalten.
Die Kommission kann jedoch innerhalb der Bevölkerungsgrenzen der in Unterabsatz 2 genannten Gebiete und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 auf Vorschlag eines Mitgliedstaats diese Gebiete durch zu diesen Regionen gehörende Gebiete der NUTS-III-Ebene oder unterhalb dieser Ebene substituieren, die die Kriterien des Artikels 4 Absätze 5 bis 9 erfüllen.
Die Gebiete der Regionen, die nicht in das Verzeichnis gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 aufgenommen sind, erhalten im Jahr 2006 nur aus dem ESF, dem FIAF sowie dem EAGFL, Abteilung „Ausrichtung” , innerhalb derselben Intervention weiterhin Unterstützung.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 erhalten die im Jahr 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unter Ziel 2 und Ziel 5b fallenden Regionen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 übergangsweise eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Ziel 2 gemäß der vorliegenden Verordnung.
Diese Gebiete erhalten vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 als Gebiete, die unter das Ziel 3 fallen, eine Unterstützung aus dem ESF im Rahmen von Ziel 3 sowie aus dem EAGFL, Abteilung „Garantie” , im Rahmen seiner Tätigkeit für die ländliche Entwicklung und aus dem FIAF im Rahmen seiner strukturpolitischen Maßnahmen im Fischereisektor außerhalb des Ziels 1.
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