Artikel 7 VO (EG) 1999/1260
Mittel und Konzentration
(1) Die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel für Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich betragen für den Zeitraum von 2000 bis 2006 195 Mrd. EUR in Preisen von 1999.
Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I aufgeführt.
Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei betragen die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Jahr 2006 14,1559 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.
Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele muß so erfolgen, daß ein signifikanter Teil der Mittel auf die unter Ziel 1 fallenden Regionen konzentriert wird.
69,7 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 1 zugewiesen, einschließlich 4,3 v. H. für die Übergangsunterstützung (d. h. insgesamt 135,9 Milliarden EUR).
11,5 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 2 zugewiesen, einschließlich 1,4 v. H. für die Übergangsunterstützung (d. h. insgesamt 22,5 Milliarden EUR).
12,3 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 3 zugewiesen (d. h. insgesamt 24,05 Milliarden EUR).
Abweichend von den Unterabsätzen 2, 3 und 4 erfolgt die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wie folgt:
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93,49 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 1 zugewiesen (d.h. insgesamt 13,2343 Mrd. EUR);
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0,86 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 2 zugewiesen (d.h. insgesamt 0,1212 Mrd. EUR);
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0,79 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 3 zugewiesen (d.h. insgesamt 0,1116 Mrd. EUR).
Die Zahlenangaben zu den Zielen 1, 2 und 3 erfassen weder die Finanzmittel des Absatzes 6 noch die Finanzausstattung des FIAF außerhalb des Ziels 1.
(3) Die Kommission nimmt nach transparenten Verfahren für Verpflichtungsermächtigungen, die für die Programmplanung gemäß den Artikeln 13 bis 19 verfügbar sind, eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Hierbei trägt sie für die Ziele 1 und 2 einen oder mehreren objektiven Kriterien Rechnung, die denjenigen im von der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 abgedeckten Zeitraum entsprechen: förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und relatives Ausmaß der Strukturprobleme, insbesondere der Arbeitslosigkeit.
Für das Ziel 3 beruht die Aufteilung je Mitgliedstaat im Wesentlichen auf der förderfähigen Bevölkerung, der Beschäftigungslage und der Schwere der Probleme, wie dem sozialen Ausschluss (soweit entsprechende Angaben für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei verfügbar sind), dem Erziehungs- und Ausbildungsstand und der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt.
Im Fall der Ziele 1 und 2 werden bei dieser Aufteilung die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert aufgeführt. Diese Mittelzuweisungen werden nach den Kriterien gemäß Unterabsatz 1 festgelegt. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist ab 1. Juni 2000 degressiv gestaffelt und wird im Jahr 2000 unter derjenigen des Jahres 1999 liegen. Das Profil der Übergangsunterstützung kann je nach den spezifischen Bedürfnissen einzelner Regionen im Einvernehmen mit der Kommission angepaßt werden, sofern der für jede Region festgesetzte Betrag eingehalten wird.
Unter Anwendung transparenter Verfahren nimmt die Kommission hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen für Strukturmaßnahmen im Fischereisektor außerhalb der Ziel-1-Regionen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 indikative Aufteilungen auf die Mitgliedstaaten vor.
(4) Im Rahmen von Ziel 1 wird ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000—2006 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.
Im Rahmen von Ziel 1 wird ein besonderes Hilfsprogramm für den Zeitraum von 2000 bis 2006 für die NUTS-II-Regionen in Schweden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 fallen und die das Kriterium von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands erfüllen, vorgesehen.
(5) 4 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen, die in jeder nationalen indikativen Aufteilung gemäß Absatz 3 vorgesehen sind, werden gemäß Artikel 44 zugewiesen.
(6) Während des Zeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 werden 5,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Verpflichtungsermächtigungen für die Strukturfonds zur Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen verwendet.
0,65 % der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 werden zur Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne der Artikel 22 und 23 verwendet.
Während des Zeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 werden 4,58 % der in Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Verpflichtungsermächtigungen für die Strukturfonds zur Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen Interreg und EQUAL verwendet. Die Gemeinschaftsinitiativen Leader+ und URBAN kommen während dieses Zeitraums in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakei nicht zur Anwendung.
0,27 % der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 werden zur Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne von Artikel 23 verwendet. Innovative Maßnahmen im Sinne von Artikel 22 kommen während dieses Zeitraums in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakei nicht zur Anwendung.
(7) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in Absatz 1 genannten Beträge ab 1. Januar 2000 mit jährlich 2 v. H. indexiert.
Die Indexierung der Mittelausstattungen für die Jahre 2004 bis 2006 wird erforderlichenfalls von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2003 im Rahmen der technischen Anpassung anhand der letzten verfügbaren Wirtschaftsdaten revidiert. Die Abweichung gegenüber der ursprünglichen Programmierung wird mit dem Betrag gemäß Absatz 5 verrechnet.
(8) Der jährliche Gesamtbetrag, den ein Mitgliedstaat aus den Strukturfonds nach dieser Verordnung — zusammen mit der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds — erhält, sollte 4 v. H. des BIP dieses Staates nicht überschreiten.
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