Artikel 8 VO (EG) 1999/1260

Komplementarität und Partnerschaft

(1) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung, nachstehend „Partnerschaft” genannt, zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis benennt, insbesondere

den regionalen und lokalen Behörden und den übrigen zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörden;

den Wirtschafts- und Sozialpartnern;

sonstigen zuständigen Einrichtungen, die in diesem Rahmen relevant sind.

Die Partnerschaft steht im völligem Einklang mit den vorstehend genannten institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Partner.

Bei der Bestimmung der repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler, lokaler oder anderer Ebene sorgt der Mitgliedstaat entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller relevanten Stellen, wobei er der notwendigen Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen und einer nachhaltigen Entwicklung durch die Einbindung von Anforderungen hinsichtlich des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt Rechnung trägt.

Alle benannten Parteien, nachstehend „Partner” genannt, sind Partner, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

(2) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Interventionen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Beteiligung der relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist.

(3) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fällt die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(5) Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft.

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